Mehrwertsteuer-Umstellung 2020 in SaniVision / FAQ
Häufig gestellte Fragen:
- Prüfen Sie im Artikelstamm, ob die Preisdefinitionen (Festlegung der konstanten Werte, z.B. VK netto, Aufschlagssatz, Rabattsatz) in den Kassen- und Vertragspreisen korrekt eingestellt sind!
- Prüfen Sie in den Belegkopfdaten die eingestellte Art der Summen-Berechnung (Brutto/ Netto)!
- Prüfen Sie, ob in offenen Aufträgen bzw. Lieferscheinen das richtige Lieferdatum hinterlegt ist! Dieses ist ausschlaggebend für die Zuordnung des alten bzw. neuen Mwst-Satzes!
- Versuchen Sie, Teillieferungen mit Stichtag-Überschneidung zu vermeiden! Erfassen Sie ausstehende Restmengen in einem neuen Auftrag!
- Legen Sie in Vorbereitung auf das automatische Splitten der Sammelrechnungen nach alten und neuen Mwst.-Sätzen die zugehörigen alten und neuen Verordnungen in zwei getrennten Stapeln ab, um unnötigen Zeitverzug durch Sortierarbeiten am Abrechnungstag zu vermeiden!
- Erfragen Sie sämtliche Erlös- und Wareneingangskonten für die neuen Mehrwertsteuersätze bei der Buchhaltung!
- Speichern Sie eine tagesaktuelle Datensicherung an einem sicheren Ort bzw. benennen Sie diese um, sodass sie nicht überschrieben werden kann!
Nein, ein SaniVision Update ist nicht notwendig.
Hinweis: Lediglich Nutzer einer älteren Programmversion als 169/29 oder 170/25 sollten ein Update auf die jeweils aktuelle Version einspielen, da wir für ältere Programmversionen keine Lösung zur Verfügung stellen können.
Die Kassen- und Vertragspreise werden entsprechend der Vertragssituation auf Netto- bzw. Brutto-Basis neuberechnet. Entscheidend ist dabei die jeweils zugeordnete Preisdefinition.
Die Privatpreise werden auf Brutto-Basis angeglichen (somit muss die Ware für das ½ Jahr nicht neu ausgezeichnet werden).
Nein, diese Möglichkeit wird durch unsere Prozedur nicht unterstützt. Im Nachhinein können Sie jedoch bei Bedarf über Preispflege/nach Filter den VK Brutto prozentual verändern.
Nein. Wenn Sie unseren ZASTpro nutzen, können Sie den Punkt für Ihre ZAST Artikel außer Acht lassen, da diese Einstellungen unser Artikelservice übernimmt. Ausgenommen sind hierbei alle Artikel, die Sie selbst pflegen!
Bei einer individuellen Anpassung der VKs ist für eine Neuetikettierung ein Artikel Etikettendruck nach Lagermenge möglich.
Praxistipp: Um eine komplette Neuetikettierung zu vermeiden, könnte per Aufsteller im Ladengeschäft auch ein Hinweis erfolgen, dass die Ware mit alten Etiketten ausgewiesen ist, die Mwst.-Änderung jedoch an der Kasse in Form eines Rabattes berücksichtigt wird.
Sobald wir neue Listen vom Lieferanten bekommen, werden wir diese zeitnah unseren Kunden im Downloadbereich auf unsere Homepage zur Verfügung stellen.
Ja, für die gepflegten Artikel werden alle Spezialpreise anhand der Vertragsdefinition neu berechnet.
Aufgrund der zahlreichen Umstellungen und Prüfungen in den kundenspezifischen Vertragskonfigurationen werden am 29.06. und 30.06. keine Artikelübertragungen durchgeführt werden.
Hinweis: Es ist zwingend erforderlich, dass zunächst die Umstellung der Mehrwertsteuer in Ihrer SaniVision erfolgt ist!
Bitte schicken Sie uns eine Bestätigung per E-Mail an artikelservice@sanivision.de, damit wir die Artikelübertragung ab dem 01.07.2020 wieder aktivieren können!
Ausschlaggebend für die Neuberechnung ist das Lieferdatum im Lieferschein. Wurde dieses nicht eingetragen, dann zählt das Erstellungsdatum des Lieferscheins.
Nein, der Versorgungszeitraum wird bei der automatischen Mwst.-Zuordnung nicht berücksichtigt.
Bei Versorgungs- bzw. Fallpauschalen-Versorgungen samt Wartungen, Reparaturen und Nachbetreuungen von nicht teilbaren Leistungen ist das Ende des Leistungszeitraums maßgeblich, wenn die Leistung vollkommen ausgeführt ist. Endet die Leistung vorzeitig, z.B. durch Tod oder Kassenwechsel, ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz maßgeblich. Bei Folgepauschalen ist das aktuelle Leistungsdatum ausschlaggebend. Sofern der Abrechnungsmonat = Kalendermonat ist, gilt der MwSt-Satz aus dem Abrechnungmonat. Ggf. müssen jedoch die Vereinbarungen der Vertragsparteien berücksichtigt werden (z.B. bei monatsübergreifenden Pauschalen).
Von der AOKplus wird die Empfehlung gegeben, sich auch bei der Abrechnung von Versorgungspauschalen an dem am Tag der Abgabe geltenden Steuersatz zu orientieren. Bei Folgeversorgungen ist der erste Tag des Folgeversorgungszeitraums nach Auslaufen des zuvor gültigen Versorgungszeitraumes relevant. Beispiel: Läuft der erste Versorgungszeitraum am 25. Juli 2020 aus und für die Folgeversorgung ist eine Jahrespauschale vereinbart, beginnt die neue Pauschale am 26. Juli 2020 und läuft bis zum 25. Juli 2021; bei der Abrechnung ist (zunächst) der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % anzuwenden. (Quelle: FAQ-Katalog der AOK-Gemeinschaft zur Umsetzung der temporären Umsatzsteuersenkung im 2. HJ 2020)
Bei Verträgen, die sowohl Kauf- als auch Pauschalpreis enthalten, sollte der am Tag der Abgabe geltende Steuersatz herangezogen werden. Bsp.: Bei einem pauschal vergüteten Badewannenlifter oder Sauerstoffkonzentratoren ist der Tag der Erstübergabe relevant. Bei Folgeversorgungen mit diesen Produkten ist der erste Tag des Folgeversorgungszeitraums relevant. Wenn ein Versorgungszeitraum am 25. Juli endet und für die Folgeversorgung ab diesem Zeitpunkt eine Jahrespauschale bis 25. Juli 2021 vereinbart wurde, dann liegt der Umsatzsteuersatz bei 16 Prozent.
Beim Kauf/Wiedereinsatz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung bzw. Abgabe für die Höhe der Mehrwertsteuer relevant. Dies gilt auch für Wartungen und Reparaturen.
Bei z.B. monatlich wiederkehrenden Lieferungen bzw. Leistungen über einen längeren Zeitraum ist im Rahmen von Teilleistungen, z. B. bei Jahresverordnungen Inkontinenzhilfen, der Tag der Lieferung für die Höhe der Steuer relevant.
Wenn ein bereits genehmigtes Hilfsmittel erst im zweiten Halbjahr 2020 ausgeliefert wird, dann gilt nicht der Zeitpunkt der Genehmigung oder des Kostenvoranschlags, sondern der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Der im Genehmigungsverfahren angesetzte Steuersatz ist entsprechend umzustellen.
(Quelle: FAQs der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen zur Umsetzung der Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 (Stand 17.06.2020))
In offenen Aufträgen, Rezepten und Kostenvoranschlägen ist eine manuelle Umstellung der Mehrwertsteuer möglich. Achten Sie hierbei zunächst unbedingt im Belegkopf auf die korrekte Einstellung der Summen-Berechnung aus Netto oder Brutto und nutzen Sie im Anschluss per Rechtsklick auf der Tab Positionen das Kontextmenü „Mehrwertsteuer ändern“.
Bewegen Sie den Mauszeiger in den Belegpositionen auf das Feld „Mwst.“, wird der eingesetzte Mwst.-Satz angezeigt.
Vermeiden Sie Teillieferungen für Juni/Juli innerhalb eines Auftrags. Für ausstehende Restliefermengen sollte ein neuer Auftrag erfasst oder aber der gesamte Auftrag im Juli geliefert werden.
Nein, alte und neue Mwst.-Sätze dürfen sich innerhalb einer Rechnung nicht mischen. Bei der Erstellung von Sammelrechnungen findet eine automatische Splittung nach alter und neuer Mehrwertsteuer statt.
Die Abrechnungsformulare für $300 sind überarbeitet worden und können hier heruntergeladen werden ( 7bRgS300.rpt, 7bRgS301.rpt). Ansonsten sind bestehende Formulare, sowie Standardformulare i.d.R. dynamisch bzgl. des Mehrwertsteuersatzes aufgebaut. D.h. sie werden sich automatisch an den Beleg anpassen.
In der Regel nein, denn auch eigene Kundenformulare werden seit 2007 bzgl. der Mehrwertsteuer dynamisch entwickelt. Sollten eigene Formulare dennoch nicht umgestellt sein, kann der Formularsupport sofort helfen.
Laden Sie aus dem Downloadbereich unserer Homepage die aktuelle Version Ihrer Fibu-Schnittstelle herunter und installieren Sie diese. Sollte für Ihre Schnittstelle kein aktuelles Update bereitstehen, melden Sie sich bitte bei uns.
Es steht ein neues Programm für Nutzer einer Fibu-Schnittstelle zur Verfügung, über welches die unterschiedlichen Erlöskonten bzw. Wareneingangs-Konten zur Abbildung der Buchungen des alten und neuen Mehrsteuersatzes bereitgestellt und an den Artikel-Warengruppen zugeordnet werden können.
Ab dem 01.07.2020 können Sie Wareneingangsrechnungen in SaniVision nur mit den neuen Mehrwertsteuer-Sätzen erfassen. Bei Übergabe der Rechnung in der Fibu-Schnittstelle (ges. Datev) können Sie angeben, ob die Rechnung mit dem alten oder neuen Mwst.-Satz übergeben werden soll. Die Korrektur des Mwst.-Satzes und des Rechnungsbetrages wird dann rückwirkend in die SaniVision geschrieben. Dazu ist im Vorfeld ein Update der Fibu-Schnittstelle notwendig! Enthält Ihre Fibu-Schnittstelle eine solche Funktion nicht oder Sie nutzen keine Schnittstelle, übergeben Sie die betreffende Papierrechnung mit einem entsprechenden Vermerk an die Buchhaltung.
Wir haben entsprechende Auswertungsmöglichkeiten im Business Intelligence vorbereitet und stellen diese in einem gesonderten Wiki-Artikel inkl. Syntax für die Apps Belegscontrolling, Analyse Versorgungsarten und Umsatz zur Verfügung:
SVBI Auswertung der Mehrwertsteuer mittels MwSt. Satz zur Mehrwertsteuerumstellung 2020
Bei dieser Anzeige handelt es sich lediglich um einen Anzeigenfehler. Die Berechnung ist in jedem Fall korrekt. Der neue Mehrwertsteuersatz wird nur dann angezeigt, wenn der Wert null ist.